Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Lager 257

 

1. Für den abgeschlossenen Mietvertrag zwischen der Fa. Gerach Baumaschinen GmbH Vermieter und dem Mieter gelten ausschließlich die nachfolgenden Mietbedingungen.

2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Fa. Gerach Baumaschinen GmbH maßgebend.

3. Die Lagerung folgender Gegenstände ist untersagt:
Explosive, brennbare, ätzende, radioaktive und ähnliche Stoffe gemäß den 9 Gefahrgutklassen des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung gefährlichen Güter (ADR Richtlinien), verderbliche Nahrungsmittel oder sonstige verderbliche Waren, leicht entflammbare Flüssigkeiten/Materialien/Stoffe, Waffen, Sprengstoff oder andere explosive Stoffe gleich welcher Art, pyrotechnische Artikel, sonstige Flüssigkeiten, die der BetrSichV nebst ergänzenden Technischen Regeln für die Betriebssicherheit (TRBS) und der TRGS 510 unterliegen, Grundwasser gefährdende Flüssigkeiten bzw. übermäßig große Brandlasten sowie Flüssiggas, brennbare, entzündliche oder unter Druck stehende Stoffe, Flüssigkeiten, Gase oder Öle, Chemikalien oder gesundheitsschädliche Materialien, Suchtgifte, Chemikalien und radioaktive Materialien, toxische Abfälle, Sondermüll egal welcher Art oder andere gefährliche Materialien und andere Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten, Tiere tot oder lebendig, Bargeld, Edelsteine, Edelmetalle, Schmuck, Wertpapiere sowie Schmuggel-, Diebes- oder Hehlereigut.

4. Versicherung
Die eingelagerten Waren und Gegenstände sind nicht versichert. Die Lagerung der Ware erfolgt auf Risiko des Mieters.

5. Zustand und Nutzung der Mietsache
Der Mieter verpflichtet sich, die Lagerfläche pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und zurückzugeben. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters erfolgen. Die Zustimmung kann widerrufen werden.
Der Handel mit Betriebsstoffen oder anderen Gegenständen auf dem Grundstück ist untersagt. Der Vermieter haftet nicht für Sach- oder Personenschaden durch Dritte. Ebenso für unsachgemäßen Gebrauch des Containers wie z. B. beim Be- und Entladen bei Regenwetter. Für alle Beschädigungen, die durch den Mieter oder Personen entstanden sind, die seinetwegen auf dem Grundstück waren, haftet der Mieter und verpflichtet sich, dieselben auf seine Kosten und auf schnellstem Wege zu beseitigen. Alle Mitteilungen seiner Familienangehörigen und Arbeitnehmer, soweit sie die Inbetriebnahme der/des Fahrzeuge(s) betreffen, erkennt der Mieter als für sich verbindlich an. Einschränkungen müssen dem Vermieter schriftlich mitgeteilt werden. Im Falle einer Gebrauchsüberlassung haftet der Mieter auch für alle Handlungen oder Unterlassungen desjenigen, dem er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat. Der Mieter verpflichtet sich, die Regeln der Straßenverkehrsordnung bei der Fahrt zum und vom Mietobjekt einzuhalten.

6. Zutritts-Code
Den Zutritts-Code zum Container erhält der Mieter vom Vermieter erst dann, wenn sämtliche oben angeführten Bedingungen erfüllt sind, insbesondere die Kaution vertragsgemäß gezahlt worden und rechtzeitig auf dem oben genannten Konto des Vermieters – s. Ziffer 3 – eingegangen ist. Dem Mieter ist bekannt, dass der vermietete Container nicht luftdicht, wasser- oder feuchtigkeitsundurchlässig ist. Eingelagerte Gegenstände, deren Qualität durch äußere Witterungs- oder Temperatureinflüsse beeinträchtigt werden können, müssen daher durch den Mieter entsprechend gesichert eingelagert werden.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, entstandene Schäden an der Umgrenzung / Zaun zu beheben, sondern kann dies nach eigenem Ermessen zu jedem vom Vermieter festzulegenden Zeitpunkt veranlassen und die Container, die nicht über einbruchsichere Verschlussvorrichtungen oder Alarmanlagen verfügen, weshalb die Sicherung, der in den Containern eingelagerten Gegenstände einzig durch das von Mieter angebrachte Vorhängeschloss/Sicherheitsschloss erfolgt.
Der Vermieter haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich, wenn ein Schaden durch den Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Der Vermieter haftet nicht für Diebstahl oder sonstige Schäden an den eingelagerten Gegenständen, es sei denn er hat den Diebstahl oder die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet.

7. Kündigung
a. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf des festgelegten Mietende. Bei einem unbefristeten Mietvertrag kann jeder der Parteien unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende das Mietverhältnis aufkündigen; der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich/fristlos aufzukündigen, wenn der Mieter mit 2 aufeinanderfolgenden Mietzinszahlungen in Verzug ist oder über einen Zeitraum von 4 Monaten unregelmäßig und insbesondere nicht pünktlich die Mietzinszahlungen entrichtet. Dies gilt auch bei Belästigung des Vermieters oder anderer Mieter durch den Mieter, bei vertragswidrigem Gebrauch, unbefugter Überlassung an Dritte, Verstoß gegen behördliche Vorgaben/Vorschriften, insbesondere Umweltschutzbestimmungen. Im Falle einer außerordentlichen / fristlosen Kündigung haftet der Mieter für den Vermieter etwaig hierdurch entstehenden Schäden gleich welcher Art. Das Recht der Parteien, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund aufzukündigen, bleibt unberührt. Wird aufgrund behördlicher Anordnung eine Räumung der Mietsache erforderlich, so endet der Mietvertrag mit Ablauf des Tages der Zustellung der behördlichen Anordnung. Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch an der Mietsache fort, so findet § 568 BGB keine Anwendung. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
b. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache in dem Zustand (besenrein und fleckenfrei) zurückzugeben, in dem sie sich bei Beginn des Mietverhältnisses befand. Der Mieter hat insbesondere alle eingebrachten Sachen zu entfernen und etwaige notwendige Schönheitsreparaturen sowie Instandhaltungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen, soweit es sich um Schäden am und im Lagercontainer aus dem Risikobereich des Mieters stammen.
c. Sofern der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache ganz oder teilweise nicht geräumt hat, und der Vermieter den Mieter anschließend zur vollständigen Räumung zweimal mit einer Frist von jeweils einem Monat aufgefordert hat, und in beiden Aufforderungen jeweils die Räumung der Mietsache, Inbesitznahme zurückgelassener Gegenstände sowie deren Verwertung / Entsorgung nach fruchtlosem Fristablauf angedroht hat, ist der Vermieter nach fruchtlosem Ablauf der in der 2. Aufforderung gesetzten Frist berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieter zu räumen und die in der Mietsache zurückgelassenen Gegenstände auf Kosten des Mieter einzulagern. Die Öffnung der Mietsache ist in Gegenwart von zwei Mitarbeitern des Vermieters vorzunehmen, hierbei sind die im Container zurückgelassenen Gegenstände in ein Protokoll aufzulisten. Nach erfolglosem Ablauf der in der 2. Aufforderung gesetzten Frist, ist der Vermieter auch zur Verwertung vom Mieter zurückgelassener Gegenstände berechtigt. Die Verwertung richtet sich nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§§ 1235 ff. BGB). Unverwertbare und offensichtlich wertlose Gegenstände dürfen entsorgt werden.

8. Störungen des Mietgebrauchs, Öffnungsrecht des Vermieters
a. Störungen des Mietgebrauchs durch andere Mieter oder sonstige Dritte (z.B. durch Verkehrsumleitungen, Ausgrabungen, Straßensperrungen, Geräusch-, Geruchs- oder Staubbelästigungen oder ähnliches) begründen unabhängig vom Ausmaß keinen Fehler der Mietsache, soweit sie nicht vom Vermieter aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes zu vertreten sind.
b. Bei begründeter Annahme eines Verstoßes des Mieters, ist der Vermieter berechtigt, den Container eigenmächtig zu öffnen, ohne dass der Mieter hieraus Ansprüche gegenüber dem Vermieter, insbesondere Schadenersatzansprüche, herleiten kann.

9. Maßnahmen des Vermieters
a. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Grundstückes oder der Lagercontainer oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Bei Wertverbesserungs- oder Energiesparmaßnahmen benachrichtigt der Vermieter den Mieter einen Monat vor Beginn der Maßnahme über deren Beginn und voraussichtliche Dauer. Soweit erforderlich, muss der Mieter bei Durchführung dieser Arbeiten mitwirken, z. B. durch vorübergehende Umräumung von gelagerten Gegenständen usw. Verletzt der Mieter diese Pflichten, so haftet er dem Vermieter für etwa entstehende Mehrkosten. Das Kündigungsrecht des Mieter nach § 554 III, 2 BGB ist ausgeschlossen. Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er nur dann die Miete mindern, ein Zurückhaltungsrecht ausüben, aufrechnen oder Schadenersatz verlangen, wenn es sich um Arbeiten handelt, die den Gebrauch der Mietsache oder der Ersatzräume zu dem vereinbarten Zweck ganz ausschließen oder wesentlich beeinträchtigen.
b. Der Vermieter ist berechtigt, Schäden zu beheben die durch den Mieter, seine Angehörigen, Besuchern, Gehilfen oder andere ihm zurechenbare Personen am Container oder an anderen auf dem Grundstück befindlichen Einrichtungen verursacht wurden. Die Kosten der Schadensbehebung sind dem Vermieter durch den Mieter innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung und Zahlungsaufforderung zu ersetzen. Der
Vermieter ist auch berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kosten der Schadensbehebung mit der Kaution zu verrechnen.

10. Rauchverbot
Auf dem Grundstück Queichheimer Hauptstraße 257 in 76829 Landau wie auch im Container / Mietobjekt selbst gilt ein striktes Rauchverbot. Bei einem Verstoß des Mieters oder seiner Angehörigen, Besuchern, Gehilfen oder andere ihm zurechenbare Personen hiergegen, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos aufzukündigen.

11. Betreten der Mietsache
Dem Vermieter oder von ihm Beauftragten ist das Betreten der Mietsache aus wichtigem Grund jederzeit, ansonsten nach rechtzeitiger Ankündigung gestattet.

12. Strom
Auf Wunsch des Mieters und gegen einen monatlichen Mietpreisaufschlag kann dieser sich bei dem Vermieter Akku Led Lampen anmieten.
Darüber hinaus ist es dem Mieter untersagt, am oder im Container Installationen, Bohrungen o. ä. vorzunehmen.

13. Vermieterpfandrecht und mehrere Personen als Mieter
a. Für alle Forderungen des Vermieters aus diesem Mietvertrag hat dieser ein Pfandrecht an den vom Mieter eingestellten Gegenständen.
b. Handelt es sich beim Mieter um mehrere Personen, so haften diese als Gesamtschuldner. Eine Erklärung des Vermieters gegenüber einer Person des Mieters gilt als gegenüber der Mieter wirksam abgegebene Erklärung.

14. Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag bzw. sämtlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter ist ausschließlich das Amtsgericht in 76829 Landau sachlich und örtlich zuständig. Dies gilt auch bei etwaigen Streitigkeiten zu den vom Vermieter verwendeten AGB.

15. Unwirksamkeit einer Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt werden. Vielmehr soll an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche Wirksame treten, die dem ursprünglichen Parteiwillen in wirtschaftlicher Hinsicht weitgehend entspricht. Dasselbe soll gelten, wenn eine regelungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.

Landau, Oktober 2022.